|
BRANDSCHUTZORDNUNG "Teil B"
1. Allgemeines
Die Brandschutzordnung gibt Verhaltensregeln für den
- vorbeugenden Brandschutz und für den - Brandfall.
Alle Beschäftigte des Klinikums der Universität zu Köln sind verpflichtet, die Brandschutzordnung zur Kenntnis zu nehmen und sie zu
befolgen.
Darüber hinaus haben Träger bestimmter Funktionen nach Ausbruch eines Brandes und bei anderen Gefahrenlagen besondere Aufgaben.
Hierzu gehören insbesondere:
- die Klinikleitung - Klinische Institutsdirektoren - Feuerwehr - Pflegedirektorin - Ing. v. Dienst
Ungeachtet dessen gilt auch im Klinikum der
Universität zu Köln der Grundsatz, daß in Notfällen jedermann zur Hilfeleistung herangezogen werden kann.
2. Vorbeugende Maßnahmen zur Brandverhütung
2.1
Alle Mitarbeiter des Klinikums sind verpflichtet, sich so zu verhalten, daß die Entstehung von Bränden verhindert wird.
2.2 Jeder muß sich über die für seinen Arbeitsplatz- bzw. Bereich in Frage
kommenden Fluchtwege, Brandmeldeeinrichtungen, Löschdecken, Löscheinrichtungen und Handfeuerlöscher informieren. Jeder muß sich fernerhin mit der Handhabung der Handfeuerlöscher vertraut machen und an
den entsprechenden Unterweisungen teilnehmen.
2.3 Fluchtwege, dazu gehören Flure, Treppenräume, Ausgänge und Notausgänge bzw. deren Stauräume müssen ständig und in vollem Querschnitt freigehalten
werden. Sie dürfen nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen bzw. brennbaren Materialien benutzt werden > §§ 10(7), 17, 19 ArbStättV
2.4 Brandschutztüren sind ständig geschlossen
zu halten und dürfen nicht verkeilt oder festgemacht werden. Rauchmelder gesteuerte Brandschutztüren (z.B. Bettenhaus), die im Betriebszustand offen sind, dürfen, auch kurzfristig, nicht verstellt werden.
2.5 Alle Räume, in denen feuergefährliche Materialien oder brennbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden, dürfen nicht mit offenem Feuer oder Licht betreten werden. Bestehende Rauchverbote sind zu
beachten.
2.6 Feuer- und explosionsgefährliche Stoffe dürfen, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften, nur in den für den Fortgang der Arbeiten
erforderlichen Mengen bereitgehalten werden. Sie müssen in geeigneten Gefäßen aufbewahrt werden und bei Verwendung sind die mit ihrem Gebrauch verbunden Gefahren hingewiesen.
2.7 Kühlschränke
dürfen nur dann für die Lagerung von leicht entzündlichen Stoffen verwendet werden, wenn sie nicht mit innenliegenden Schaltern und Thermostaten ausgestattet sind.
2.8 Es sind nur dienstlich
zugelassene Koch- und Heizgeräte auf einer nicht brennbaren Unterlage zu verwenden und so aufzustellen, daß kein Brand entstehen kann. Der Gebrauch von Tauchsiedern und Heizlüftern ist nicht gestattet.
Wärmequellen sind grundsätzlich von Gardinen, Dekorationen und sonstigen leicht entflammbaren Stoffen fernzuhalten. Streichhölzer, Zigaretten- und Tabakreste dürfen nur in nicht brennbare Behälter
abgelegt werden.
2.9 Soweit prüfpflichtige Geräte betrieben werden, ist vom Betreiber dafür Sorge zu tragen, daß alle notwendigen Abnahmen, auch in Hinblick auf wiederkehrende Prüfungen,
durchgeführt werden.
2.10 Schweiß-, Löt-, Auftau- und Feuerarbeiten dürfen nur mit Erlaubnis der Feuerwehr des Klinikums der Universität zu Köln durchgeführt werden. Diese legt die
Sicherheitsvorkehrungen fest. Hierzu gehört auch insbesondere, ob eine Brandwache, eine regelmäßige Ortskontrolle nach Beendigung der Arbeiten oder eine gleichwertige Maßnahme durchgeführt werden muß.
3. Alarmierung und Brandmeldung
3.1 Wer einen Brand bemerkt, muß entweder - den nächsten Handfeuerlöscher betätigen - oder sofern ein amtsberechtigter
Fernsprechanschluß zugänglich ist über die Notrufnummer 01 / 112 die Feuerwehr benachrichtigen - oder die interne Notrufnummer 112 der Feuerwehr des Klinikums wählen.
Nennen Sie bei telefonischer Durchsage des Notrufes - Ihren Namen und teilen Sie mit, - wo
es brennt, - was brennt und ob Personen verletzt oder eingeschlossen sind.
3.2 Wurde ein
Entstehungsbrand gelöscht, ohne Feueralarm auszulösen, muß anschließend die Feuerwehr des Klinikums benachrichtigt werden. Desgleichen müssen benutzte Feuerlöscher oder Löscheinrichtungen unter
Angabe des Standortes der Feuerwehr gemeldet werden.
4. Verhalten nach Ausbruch eines Brandes
4.1 Grundsatz: Menschen sind stets vor Sachgütern zu retten !
4.2 Maßnahmen:
- Feueralarm auslösen (siehe Ziffer 3.1) - Personen in der näheren Umgebung der Brandstelle warnen und / oder wenn möglich, in einen zunächst sicher
erscheinenden Bereich evakuieren. - Türen (Zimmertüren, Brandschutztüren, Rauchdichttüren) schließen - falls ohne eigene Gefährdung möglich, versuchen, den Entstehungsbrand mit
Handfeuerlöscher, Löschdecke oder andere Löscheinrichtung zu löschen.
In Laboratorien und elektrischen Anlagen dürfen jedoch nur die dafür zugelassenen Löschmittel benutzt werden.
- einen Ort, der nicht gefährdet erscheint, aufsuchen - keine Aufzüge benutzen - den Anweisungen der Feuerwehr unbedingt Folge leisten.
|